Evangelisches Bildungswerk München e.V.

Verantworten und Leiten

  1. Bosch belohnt „Ideen fürs Alter“: Bewerben für den Deutschen Alterspreis (bis 12.5.13)
    Der mit 120.000 Euro dotierte Preis wird für die besten Ideen im Alter und fürs Alter verliehen. Gesucht werden Initiativen, mit denen engagierte Menschen die Altersgrenzen auflösen und die besondere Qualität der Lebensphase Alter herausstellen (www.bosch-stiftung.de).
  2. 200 000 Euro für Armut in der Stadt: Förderpreis für Kunstprojekte (bis 30.6.13)
    Der mit 200.000 Euro dotierte Förderpreis „faktor kunst 2013“ prämiert Kunstprojekte zum Thema Armut in der Stadt. Sie sollen insbesondere Armut in Familien sichtbar machen und Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen künstlerisch einbinden. Das Preisgeld soll für die Realisierung des ausgewählten Projekts verwendet werden, das entweder neu konzipiert sein kann oder bestehende Vorhaben weiterentwickelt
    (www.montag-stiftungen.de).
  3. „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ EU-Projektförderung (bis 3.6.13)
    Damit soll ein größeres Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für die Europäische Union (EU) gefördert und das Zusammenwachsen Europas gestärkt werden durch Verankerung europarelevanter Themen auf lokaler Ebene. Menschen aus verschiedenen europäischen Ländern sollen in Projekten und Veranstaltungen zusammenkommen und sich über die Arbeit der europäischen Institutionen und die gemeinsamen europäischen Werte austauschen. Im Rahmen von städtepartnerschaftlichen Verbindungen werden Bürgerbegegnungen (Maßnahme 1.1) und die Bildung thematischer Netzwerke (Maßnahme 1.2) gefördert.
    Der Aktionsbereich 4 „Aktive europäische Erinnerung“ unterstützt Projekte zu dem Gedenken an die Opfer von Nationalsozialismus und Stalinismus. Gefördert werden Projekte, die sich mit der Erinnerungsarbeit von Gedenkstätten, Mahnmalen und Archiven befassen. Hier können Sie sich noch bis zum 3. Juni 2013 mit Ihren Projektvorschlägen bewerben. Die Zahl der teilnehmenden Länder und Organisationen fließt in die Bewertung mit ein.
    Einen Überblick zu allen Einreichfristen im Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ finden Sie unter: http://eacea.ec.europa.eu/citizenship/funding/2013/index_en.php. Kriterien im zentralen Referenzdokument bei der Antragstellung finden sich unter http://eacea.ec.europa.eu/citizenship/programme/programme_guide_de.php. Weitere Informationen über http://eacea.ec.europa.eu/citizenship/programme/about_citizenship_de.php und über die deutsche Kontaktstelle (www.kontaktstelle-efbb.de/ziele-des-programms/). Bei der Partnersuche hilft die EfBB-Kontaktstelle (www.kontaktstelle-efbb.de/infos-service/partnersuche/).
  4. EU-Projektförderung „Jugend in Aktion“ (bis 27.6.13)
    Das Programm JUGEND IN AKTION unterstützt auch gemeinnützige Organisationen, in denen sich ehren- und hauptamtliche Fachkräfte für ihre Arbeit qualifizieren und vernetzen können. Politische Jugendorganisationen sind von der Förderung ausgeschlossen.
    Es werden nur Projekte von europaweiter Relevanz gefördert, die sich thematisch auf das Europäische Jahr 2013 der Bürgerinnen und Bürger beziehen sowie auf die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014. Ziel ist es, mit den Projektvorhaben die Beteiligung junger Menschen am öffentlichen Leben zu fördern und die Entfaltung ihres Potenzials als aktive, verantwortungsbewusste europäische Bürger/-innen zu begünstigen. Die Projekte müssen im November/Dezember 2013 beginnen, die Projektlaufzeit beträgt mindestens 9 bis maximal 15 Monate. Die aktuelle Ausschreibung für „Informationsaktivitäten für junge Menschen und Jugendarbeiter“ (Aktion 4.5) finden Sie auf der Webseite http://eacea.ec.europa.eu/youth/funding/2013/call_action_4_5_de.php und auf der Webseite www.jugend-in-aktion.de/aktionsbereiche/.
  5. Verbinden und fördern lassen: BMI unterstützt Vernetzung von Migrantenorganisationen
    Das Bundesministerium des Innern fördert ab 2013 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Projekte für Migrantenorganisationen zum Aufbau von Strukturen und zur Netzwerkbildung. In Frage kommen nur Organisationen, die über Mitgliederstrukturen in mindestens fünf Bundesländern verfügen. Zudem müssen sie sich etwa als eingetragener Verein institutionalisiert haben, über ihre eigene Herkunftsgruppe hinaus aktiv sein und zum Beispiel in die Aufnahmegesellschaft hineinwirken. Die Höhe der Förderung beträgt maximal jeweils 110.000 Euro
    www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/02/foerderung-migrantenorganisationen.html
  6. Grillen für den guten Zweck: Tipps zum Umgang mit Lebensmitteln
    Der Verkauf von Würstchen und Pommes oder Waffeln und Kuchen ist eine Einnahmequelle, auf die viele Vereine nur zu gerne zurückgreifen. Doch dabei sind neben steuerlichen Fragen auch hygienische Vorschriften zu beachten, die häufig vernachlässigt werden. Doch abgesehen von der rechtlichen Bedeutung, sollte jeder Verein großen Wert auf die Einhaltung dieser Bestimmungen legen.
    Es kann für jeden Verein verheerende Folgen haben, wenn sich die Besucher eines Vereinsfestes Infektionen zuziehen. Im Extremfall kann dies zum „Aus“ des Vereins führen.
    Das Infektionsschutzgesetz (IFSG) verlangt von den Betreibern eines Imbissstandes Eigenverantwortung. Nach § 42 IFSG dürfen nur Personen Lebensmittel verkaufen (bzw. „im Hintergrund“ mit Lebensmitteln in Berührung kommen), die keine ansteckenden Krankheiten haben, deren Erreger durch die Speisen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere Personen, die
    • an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
    • an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
    • die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden.
    Das IFSG schreibt in § 43 nur dann eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor, wenn der Verkauf gewerbsmäßig erfolgt. Ist das nicht der Fall sollte die Organisation sich dennoch von den Aktiven eine Erklärung unterschreiben lassen, dass sie unter keiner der im § 42 IFSG genannten Erkrankungen leiden, beziehungsweise solche Erkrankungen nicht bekannt sind.
    Will man auf eine solche Erklärung verzichten, sollten Sie die Personen, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommen, zumindest über den § 42 belehren und Ort und Zeitpunkt der Belehrung schriftlich festhalten. Wenn möglich, sollte dieses Belehrungsprotokoll von den Belehrten unterschrieben werden.
  7. Engagiert und abgesichert: Berufsunfallversicherung Ehrenamtlicher für 2,73 Euro/ Jahr
    Immer häufiger nutzen die in ihren gemeinnützigen Vereinen und Verbänden engagierten Ehrenamtlichen die Möglichkeit, sich persönlich im Ehrenamt gegen Unfälle bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft abzusichern. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft mit Sitz in Hamburg bietet nach wie vor diese freiwillige Ehrenamtsversicherung an für alle, die im Ehrenamt für ihre Organisationen tätig sind und sich engagieren. Der bisherige Jahresbeitrag von 2,73 Euro pro versicherter Person und Jahr gilt auch unverändert für das begonnene Vereinsjahr 2013 weiter. Er bietet beim Unfall in Ausübung des Ehrenamts eine sehr weite versicherungsrechtliche Absicherung einschließlich Verletztengeld, Reha-Maßnahmen bei schweren Unfällen etc. Somit eine völlig vergleichbare Absicherung wie bei einem angestellten Arbeitnehmer.
    HINWEIS: Wegen des Meldeverfahrens ggf. Kontakt zum angeschlossenen Verband aufnehmen (Verbände haben z.T. Rahmenverträge!) oder unmittelbar an die VBG mit Sitz in Hamburg, Telefon Service-Center: 040 5146-2940 – online über www.vbg.de/.
  8. „Korrekte Empfängnis“: Wann Spendenempfänger haften
    Nach § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) haftet der Spendenempfänger für die Richtigkeit der Angaben auf der Spendenbestätigung und die zweckgemäße Verwendung der Spendenmittel.
    Unterschieden wird hier zwischen
    - der Ausstellerhaftung (für unrichtig ausgestellte Spendenbestätigungen)
    - und der Veranlasserhaftung (für die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen)
    In beiden Fällen greift die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
    Anders als bei der Ausstellerhaftung gibt es bei der Veranlasserhaftung einen Durchgriff auf das Privatvermögen des gesetzlichen Vertreters (z. B. des Vorstands), wenn die Körperschaft die Haftungssumme nicht aufbringen kann.
  9. Völlig „Los“-gelöst? Wann Tombola und Lotterie genehmigungsfrei sind
    Juristisch wird zwischen Lotterie und Ausspielung unterschieden. Bei einer Lotterie gibt es Geldgewinne. Die Tombola, bei der Sachpreise oder geldwerte Leistungen verlost werden, ist eine Ausspielung. Beiden gemeinsam ist, dass der Gewinn zufällig ermittelt wird und die Teilnehmer einen Einsatz leisten – z.B. ein Los oder eine Eintrittskarte kaufen, die als Los gilt. Eine öffentliche Tombola ist grundsätzlich anmeldungspflichtig (§ 287 StGB). Wenn Sie ohne Genehmigung Ihre Lose verkaufen, kann dies nicht nur steuer-, verwaltungs- und zivilrechtliche Folgen haben. Der Verkauf kann auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen, die sich aus dem § 287 StGB ergeben. Im Extremfall sind hier Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich. Gewohnheitsmäßige Glücksspiele (z.B. ein regelmäßiger Bingoabend für Vereinsmitglieder) gelten grundsätzlich als öffentlich.
    Sogenannte „kleine Lotterien“ gelten durch eine allgemeine Erlaubnis pauschal als genehmigt. Solche Lotterien müssen auf ein Bundesland begrenzt sein, die Einnahmen dürfen 40.000 Euro nicht übersteigen, der Ertrag darf nur für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden, der Reinertrag muss mindestens 25 % der Entgelte ausmachen und es müssen Gewinne von mindestens 25 % des Wertes der Gesamtsumme ausgespielt werden. „Kleine Lotterien“ sind auch steuerlich privilegiert, da sie als Zweckbetrieb gewertet werden.
  10. Steuer-Spar-Tipp I: Besteuerung von Sponsoring-Einnahmen
    Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt kein umsatzsteuerrelevanter Leistungsaustausch vor, wenn auf den Sponsor nur in „zurückhaltender Art und Weise, ohne besondere Hervorhebungen“ etwa auf Plakaten, dem Briefpapier, in Veranstaltungshinweisen oder auf der Homepage (ohne Verlinkung mit Werbemöglichkeiten) lediglich mit der Namensnennung, dem Emblem/Firmenlogo hingewiesen wird.
    Im Gegensatz dazu stehen gezahlte Beiträge von Sponsoren, für die vertraglich Gegenleistungen vereinbart wurden, wie Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen in Vereinszeitschriften/auf der Homepage/in Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen etc. (OFD Karlsruhe, Verfügung v .15.1.13, S 7100-Karte 17).
  11. Steuer-Spar-Tipp II: Besteuerung von Altmaterialsammlungen
    Einnahmen aus solchen Aktionen müssen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbucht werden. Dabei können die Überschüsse aus der Verwertung des Altmaterials in Höhe des branchenüblichen Reingewinns der Einnahmen ohne die Umsatzsteuer angesetzt werden. Dieser Überschuss liegt bei Altpapier bei 5 %, bei anderem Altmaterial bei 20 %. Diese günstigere Gewinnpauschalierung muss beantragt werden und die Altmaterialverwertung muss außerhalb von ständig vorhandenen Verkaufsstellen erfolgen. Es darf sich auch nicht um den Einzelverkauf von gebrauchten Sachen und Gegenständen handeln, z. B. aus Anlass von Basaren etc. (mehr dazu: AO Tz. 25, 27 zu § 64 AO) (OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.3.12, S 0171 A – 22 – St 53).
  12. Steuer-Spar-Tipp III: Besteuerung von Werbemobilen
    Bei der Nutzung eines sog. Werbemobils durch Gemeinützige behält meist die Werbeagentur den Kfz-Brief und verlangt nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit die Rückgabe des Werbemobils. Wichtig ist dabei die Abgrenzung zwischen dem steuerbegünstigten Sponsoring und der steuerschädlichen Werbung, wenn der Gemeinnützige sich im Überlassungsvertrag verpflichtet, das Fahrzeug vereinsintern für Werbezwecke einzusetzen, es werbewirksam abzustellen, es bei Pressekonferenzen oder sonstigen Kontakten zwischen potenziellen Werbeträgern und den Werbeunternehmen sichtbar bereitzustellen (OFD Karlsruhe vom 25.9.12).
  13. Steuer-Spar-Tipp IV: Besteuerung von Leistungs- oder Sachspenden aus Betriebsvermögen
    Auch unentgeltliche Zuwendungen einer Firma sind umsatzsteuerbar (sog. unentgeltliche Wertabgaben). Entnimmt ein Unternehmer Sachmittel oder Leistungen (Aufwandsspenden) aus seinem Betriebsvermögen für eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation, muss er auf den Entnahmewert die Umsatzsteuer abführen. Die gemeinnützige Organisation darf die auf der Entnahme der gespendeten Sache lastende Umsatzsteuer in der Zuwendungsbestätigung mit bescheinigen. Der Wert bei Sach- und Aufwandsspenden ist also der Bruttopreis der Sachspende einschließlich der Umsatzsteuer.
  14. Forum für Fundraiser – der 5. Fundraisingtag in München Am 6. Mai 2013 können Vereine, Stiftungen und Bürgerinitiativen beim Fundraisingtag ihr Wissen im Bereich Spenden, Unternehmenskooperation, Sachspenden, Online-Fundraising und regionale Kampagnen festigen oder erweitern. Der Tag dient auch dem Erfahrungsaustausch von über 200 Non-Profit-Organisationen in München. Er wird vom Fundraiser-Magazin veranstaltet und findet im HVB-Forum in München statt.
    Mehr Infos unter /www.fundraisingtage.de/
  15. Beratung und Bares – Startsocial unterstützt den Start sozialer Projekte
    Ab dem 4. Juni 2013 können Sie sich für die nächste Förderphase des startsocial-Wettbewerbs bewerben.
    Startsocial ist ein bundesweiter Businessplan-Wettbewerb zur Förderung sozialer Projekte und Ideen. Im Vordergrund der Initiative steht der Wissenstransfer zwischen der Wirtschaft, sozial engagierten Unternehmen und sozialen Projekten. Unter dem Motto „Hilfe für Helfer“ unterstützt startsocial zudem 100 ehrenamtliche Projekte durch Beratungsstipendien.
    Mehr Infos unter www.startsocial.de/wettbewerb
  16. Veranstaltungshinweise
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