Evangelisches Bildungswerk München e.V.

Verantworten und Leiten

  1. 51.000 Euro Förderpreis für Gründer mit Verantwortung (bis 31.03.2014)
    Das Förderprogramm Act for Impact der Vodafone Stiftung Deutschland und der Social Entrepreneurship Akademie richtet sich an Gründer, die mit ihrem Vorhaben im Bereich Bildung und Integration für mehr Chancengerechtigkeit sorgen. Am 3. Juni 2014 werden sich fünf ausgewählte Teams in München präsentieren, um den Förderpreis von 40.000 Euro und die Aufnahme in die exklusive Gründungsförderung der Social Entrepreneurship Akademie zu gewinnen: www.seakademie.de
  2. Die Förderung der Aktion Mensch im Überblick
    Eine neue Förderbroschüre: Wer kann einen Antrag stellen? Wen soll die Förderung erreichen? Wofür können Fördergelder beantragt werden? Zum passenden Angebot für Ihre Projektidee oder Ihr geplantes Vorhaben führt dann ein Leitsystem:
    www.aktion-mensch.de/foerderung/foerderbroschuere.php
  3. Gemeinsam wohnen – Förderung für Menschen mit Behinderung
    Die Aktion Mensch fördert mit einem neuen Programm das Wohnen für Menschen mit Behinderung. Wo, wie und mit wem sie wohnen möchten, ist ihre Entscheidung. Damit sie ihre Wahlfreiheit aber auch leben können, braucht es passende Angebote und immer neue Ideen.
    Infos finden sich in der Broschüre „Gemeinsam wohnen“. Sie zeigt, wie sich das Wohnen für Menschen mit Behinderung im Lauf der letzten 50 Jahre entwickelt hat, wie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben heute schon funktioniert und welche Herausforderungen es in Zukunft noch zu bewältigen gibt. Die Aktion Mensch freut sich auf Ihre Förderanträge:
    www.aktion-mensch.de/foerderung/foerderbroschuere.php
  4. Preis der Bayerischen Landesstiftung (bis 31.03.2014)
    Neben der Unterstützung von investiven Vorhaben verleiht die Bayerische Landesstiftung auch jährlich einen Kulturpreis, einen Sozialpreis und einen Umweltpreis. Die Preise sind derzeit mit jeweils 30.000 Euro dotiert, wobei in der Regel zwei Preisträger für jeden Preis benannt werden. Die auszuzeichnenden Leistungen sollen einen engen Bezug zu Bayern haben: z.B. soziale Dienste, Nachbarschaftshilfen, Pflegehilfen, Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe:
    www.landesstiftung.bayern.de/preisverleihungen.htm
  5. Diakonie fördert Veranstaltungen zu Sucht im Alter (bis 31.03.2014)
    Ziel ist es, für das Problem zu sensibilisieren und auf Unterstützungsangebote aufmerksam zu machen. Gefördert werden gemeinsame Initiativen von offener Altenarbeit und Suchthilfe sowie Kooperationen der Suchthilfe mit dem Gesundheitssystem. Dazu zählen beispielsweise Fortbildungen für Hausärzte oder Rettungsstellen zu Suchterkrankungen älterer Menschen. Die Diakonie Deutschland fördert finanziell die Konzeption und Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, die Pressearbeit sowie die Dokumentation. Bewerbungen diakonischer und kirchlicher Dienste und Einrichtungen werden vorrangig berücksichtigt:
    www.diakonie.de/projekte-gesucht-zum-thema-genuss-und-lebensqualitaet-im-alter-13483.html
  6. EU-Förderprogramm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“
    Die Schwerpunkte liegen 2014 auf den Jubiläen zum Jahrestag des Ausbruchs des 1. Weltkriegs (100 Jahre), des Falls der Berliner Mauer (25 Jahre) und der Erweiterung der Europäischen Union um die Länder Mittel- und Osteuropas (10 Jahre) sowie auf den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 und auf der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben der EU. Gefördert werden auch Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften und die Vernetzung von Partnerstädten. Siehe die Webseite der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA, nur Englisch). Die Einreichfristen werden sehr kurzfristig publiziert. Potentielle Antragsteller sollten sich daher vor Veröffentlichung des Aufrufs und des Programmleitfadens vorbereiten – z.B. an Hand der Antragsdokumente aus dem vorangegangenen Aufruf (2013). Auch die Kontaktstelle Deutschland „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ der kulturpolitischen Gesellschaft e.V. informiert und unterstützt bei der Antragstellung (Konzeption, Detailfragen zum Antrag, den Dokumenten und Formularen etc.).
  7. PHINEO gibt Hilfestellung zur Wirkungsorientierung
    Die Phineo gAG hat am 6. November ein Praxishandbuch zur Wirkungsorientierung für kleine und mittlere Organisationen der Zivilgesellschaft mit Leitfaden für Projektteams und vielen Checklisten und Erläuterungen herausgebracht. Es ist kostenfrei bestellbar bzw. als PDF zum Download bereit:
    www.kursbuch-wirkung.de
  8. Gemeinnützigkeit vor Eintragung
    Erhalten neue Vereine oder Stiftungen in der Gründungsphase Spenden, brauchen sie rasch die Gemeinnützigkeit, um Spendenbescheinigungen ausstellen zu können. Die neue AEAO des Bundesfinanzministeriums stellt jetzt klar, dass die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinützigkeitsgewährung durch das Finanzamt bereits vor einer Registereintragung oder (bei Stiftungen) einer Anerkennung/Genehmigung der Körperschaft erfolgen kann. Bei Vereinen sind diese Voraussetzungen der Beschluss der Gründungsversammlung über die Gründung des Vereins und die Annahme der Satzung: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.html
  9. Aufwendungsersatz ist umsatzsteuerpflichtig
    Nicht nur Leistungsentgelte, sondern auch Kostenerstattungen/Aufwendungsersatz für Leistungen sind prinzipiell umsatzsteuerpflichtig (BFH, Urteil vom 04. Juli 2013 – V R 33/11).
  10. Kündigungsschutz für Übungsleiter
    Wenn Übungsleiter in den Verein eingebunden sind, der Weisung des Arbeitgebers unterliegen und dem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sind, haben sie Arbeitnehmerstatus mit dem entsprechenden Kündigungsschutz (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2006, AZ 19/06).
  11. Nicht ausgeschöpfte freie Rücklagen jetzt 2 Jahre lang nachholbar
    „Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden“ (§ 62 Absatz 2 Nr. 3 AO neu).
  12. Gründung Kapitalgesellschaften und Stiftungen durch Gemeinnützige erleichtert
    § 58 Nr. 3 AO neu macht eine Rücklage für die Vermögensausstattung bei Neugründung oder Kapitalerhöhung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z.B. gGmbH) möglich. Dafür dürfen auch die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und bis zu 15 Prozent der zeitnah zu verwendenden Mittel verwendet werden: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.html
  13. Veranstaltungshinweise
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