Evangelisches Bildungswerk München e.V.

Verantworten und Leiten

  1. PC-Komplettsysteme, Notebooks, Blackberrys etc. zum Selbstkostenpreis
    Stifter-helfen.de vermittelt in Kooperation mit den gemeinnützigen IT-Systemhäusern AfB Arbeit für Menschen mit Behinderungen gemeinnützigen GmbH und CSS e.V. gebrauchte, generalüberholte und voll funktionsfähige Hardware an Non-Profits. Jeder Computer wird mit dem Microsoft Betriebssystem Windows 7 Pro und Office 2010 Home und Business ausgestattet. Interessierte Gemeinnützige müssen sich vorher bei Stifter-helfen registrieren.
  2. Online-Schulungsprogramm für Hilfsorganisationen (bis 01.08.2014)
    Die Spendenplattform betterplace.org und der Softwarehersteller SAP starten mit dem Aufruf “Werde Online-Held!“ ein mehrstufiges Schulungsprogramm für Hilfsorganisationen in Deutschland. Die besten der teilnehmenden Organisationen gewinnen Geld- und Sachpreise. Info: 030/76 76 44 88 48, eki@betterplace.org
  3. Preis für Toleranz und Demokratie (bis 26.9.2014)
    Kreativen zivilgesellschaftlichen Initiativen und engagierten Einzelpersonen winken Geldpreise von 1.000 bis 5.000 Euro: www.buendnis-toleranz.de/cms/beitrag/10037800/425892/
  4. Liz Mohn Stiftung fördert Musikprojekte (bis 15.09.2014)
    Stiftungen, Vereine, Verbände, Kindergärten, Schulen, Initiativen, die über die Musik das Miteinander von Kindern und Jugendlichen verschiedener kultureller Herkunft stärken, können sich um jeweils bis zu 5.000 (gesamt 50.000) Euro bewerben: www.kultur-und-musikstiftung.de
  5. Datenbank Deutscher Stiftungen
    Das Maecenata Institut in Berlin betreibt seit 2012 seine Datenbank in Kooperation mit der Fachzeitschrift DIE STIFTUNG. Im Frühsommer 2014 geht das neue gestaltete Portal online und ist in Kürze dauerhaft erreichbar unter: www.stiftungsdatenbank.info
  6. EU-Förderprogramme zu Umwelt und Klimapolitik
    Im Rahmen des jüngsten Aufrufs für sog. LIFE Action Grants können z.B. Projektvorschläge für Demonstrations-, Best-Practice- und Pilotprojekte sowie „Projekte zur Information, Sensibilisierung und Verbreitung“ mit max. 60 %, bei „Natur und Biodiversität“ max. 75 % gefördert werden. Zur Förderhöhe kann man sich an den bereits geförderten Projekten aus der vorangegangenen Finanzperiode orientieren (http://ec.europa.eu/environment/life/project/Projects/index.cfm)
    Die Einreichfrist endet am 16. bzw. teilweise am 10., 29. und 30. Oktober 2014. Info: http://ec.europa.eu/environment/life/funding/life2014/
  7. EU-Förderung für Bürgerbegegnungen und Vernetzung von Partnerstädten (bis 01.09.2014)
    Für Bürgerbegegnungen, die zwischen 01.09. und 31.12.2015 starten, für Vernetzung von Partnerstädten, die zwischen 01.06. und 31.12.2015 starten sowie für Projekte der Zivilgesellschaft, die zwischen 01.09.2014 und 31.01.2015 starten, findet sich ein Förder-Leitfaden unter: http://eacea.ec.europa.eu/sites/eacea-site/files/COMM-2013-00367-00-00-DE-TRA-00.pdf
  8. 13 % mehr Spenden in 2013
    4,7 Milliarden Euro private Spenden (vor allem wegen der Flut in Deutschland und des Taifuns Haiyan auf den Philippinen) – das ist ein Rekord. 34 Prozent der Deutschen über zehn spendeten – das sind 23,3 Mill. Personen. Quelle: GfK – Studie „Bilanz des Helfens“/Deutscher Spendenrat
  9. Post erhöht Infopost-Preise
    Der für die Gemeinnützigen so wichtige Infopost-Brief kostet ab 01.07.2014 Eurocent 28 (statt bisher 25). Hinzu kommen 19 Prozent Mehrwertsteuer, welche diese Organisationen anders als Wirtschaftsunternehmen als zusätzliche Kosten verbuchen müssen. Die Erhöhung verteuert den einfachen Spendenbrief um 12 Prozent – Mittel, die künftig nicht mehr für Hilfsprojekte zur Verfügung stehen.
  10. Kein Mindestlohn für Ehrenamtliche
    Das zum 01.01.2015 in Kraft tretende „Tarifautonomiestärkungsgesetz – MiLoG“ schreibt nahezu flächendeckend einen Mindestlohn von 8,50 Euro vor. Nach § 22 MiLoG sind davon nicht betroffen mildtätige / kirchliche / karitative Organisationen, die ihren freiwillig engagierten nebenberuflichen Helfern, etwa in Sozialstationen oder Pflegeeinheiten, moderate Stundenvergütungen / Aufwandsentschädigungen zahlen. Zu den Ausnahmen gehören auch die Entschädigungen, die z.B. Sportvereine, Musik- und Gesangsvereine etc. an Ausbilder, Übungsleiter, Trainer entsprechend dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bezahlen. Zur Klarstellung wurde folgender Beschluss gefasst: „Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige MitarbeiterInnen in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer “ehrenamtlichen Tätigkeit” im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und VertragssportlerInnen fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.“
    Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 v. 02.07.2014
  11. Nachweis der Hilfsbedürftigkeit
    Bei mildtätiger Unterstützung (Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenheime, Tafeln,
    Altenbegegnungsstätten etc.) muss jetzt die Hilfsbedürftigkeit eines jeden Nutzers nachgewiesen oder unverzüglich eine Befreiung von der konkreten Nachweispflicht beantragt werden (AE Nr. 12 zu § 53 AO i.d.F. vom 31. Januar 2014). Gleichzeitig wurde die Grenze für wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bei „Haushaltsvorständen“ vom fünffachen auf den vierfachen Regelsatz der Sozialhilfe abgesenkt (§ 52 Nr. 2 AO i.d.F. vom 01. Januar 2014).
    Quelle: RA und Stb. Thomas von Holt.
  12. Aufsichtspflicht bei Minderjährigen im Internet
    Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
    Quelle: BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12
  13. Auslaufmodell Verein?
    Prof. Annette Zimmer, Uni Münster, beschreibt einen Prozess der »Verbetriebswirtschaftlichung« insbesondere von Sportvereinen. Gleichzeitig mangelt es an Vereinsvorständen. »Was derzeit fehlt, ist ein gezieltes Marketing für den Wert von Gemeinschaft.«
    siehe Artikel aus “Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit” unter: www.b-b-e.de/fileadmin/inhalte/aktuelles/2014/06/NL12_Gastbeitrag_Zimmer.pdf
  14. Veranstaltungshinweise
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