Teil der Reihe: März 2011
- Crowd-Funding zur Finanzierung von Projekten
Über Crowd-Funding finden sich Spendenwillige und informieren sich über spannende (geplante) Projekte. Nur wenn dabei eine bestimmte – für die Projektverwirklichung erforderliche Summe zusammenkommt wird das Geld ausgezahlt. Beispielhafte Crowdfunding-Plattformen sind startnext.de, mysheroas.com, pling.de, inkubato.de. - Kollektiver Rücktritt des Vorstandes häufig unwirksam
Ein kollektiver Rücktritt aller Vorstandsmitglieder ohne ausreichende Vorkehrungen für eine künftige Organvertretung ist in der Regel treuwidrig und damit unwirksam (OLG München, Beschluss vom 06. April 2010 – 31 Wx 170/09). - Wann haften die Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen?
Das Vereinsrecht sieht über die Satzungsregelungen des Vereins hinaus keine Nachschusspflichten der Mitglieder vor, wenn sich der Verein in der finanziellen Krise befinden sollte. Die Satzung kann aber neben den Beitragspflichten ein genau beziffertes einmaliges finanzielles Sonderopfer bis zur sechsfachen Höhe des jährliches Vereinsbeitrages festlegen, um den Verein vor dem Untergang zu retten. So ist das finanzielle Risiko für ein Mitglied bei Beitritt zum Verein erkennbar, bzw. kann dieses die Mitgliedschaft kündigen, wenn dieses Risiko durch eine spätere Satzungsänderung aufgenommen wird. Wenn allerdings die rechtliche Verschiedenheit zwischen e.V. und den hinter ihm stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist, greift die sog. Durchgriffshaftung. In allen anderen Fällen haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen für dessen Schulden. Reicht es nicht aus, geht der Verein in Insolvenz. Selbst dann, wenn jemand bei ehrenamtlicher Tätigkeit für einen Verein anderen einen Schaden zufügt, muss der Verein den Ehrenamtlichen von der Haftung freistellen, wenn es sich um vorhersehbare und typische Risiken im Rahmen der Tätigkeiten handelt und kein grob fahrlässigen Handelns der Mitglieder vorliegt.Vorstandsmitglieder dagegen haften sehr wohl mit ihrem Privatvermögen, wenn sie ihre Geschäftsführungspflichten schuldhaft (also nicht nur fahrlässig) verletzen oder die gesetzlichen Pflichten als Vertretungsorgan nicht ordnungsgemäß erfüllen. Deshalb gehören zum absoluten Muss für jeden Verein eine Haftpflichtversicherung für sich und seine handelnden Personen mit einer angemessenen Deckungssumme (nicht zu knapp!), eine Gebäudeversicherung und eine Vertrauensschadens- und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. - Umsatzsteuer bei Seminarverpflegung
Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art bei der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung, die von gemeinnützigen Einrichtungen oder Berufsverbänden durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (§ 4 Nummer 22a UStG). Befreit sind aber nur die Teilnahmegebühren, nicht die Einnahmen aus der Verpflegung oder Beherbergung der Teilnehmer. Dafür ist bei der Überschreitung eines Gesamtumsatzes von 17.500 Euro pro Jahr die (ermäßigte) Umsatzsteuer zu entrichten, da sie bei gemeinnützigen Bildungsträgern auch in den Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 8 AO) fallen. In einem aktuellen Urteil hat der BGH nun entschieden, dass Verpflegung, die keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern nur Mittel ist, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum bei Kaffeepausen) auch umsatzsteuerfrei ist. Ein separates Mittag- und Abendessen ist dagegen umsatzsteuerpflichtig. Wird für die Teilnahme ein einheitlicher Preis berechnet, muss er entsprechend aufgeteilt werden. Der Anteil darf dabei geschätzt werden (BFH, Urteil vom 7.10.2010, V R 12/10). - Verkauf von Sachspenden
Ruft eine gemeinnützige Organisation zu Sachspenden auf, hat sie oft mehr Erfolg als bei der Bitte um Geld. Der Verkauf der Sachspenden ist in folgenden Ausnahmefällen ein Zweckbetrieb, für den nur die (ermäßigte) Umsatzsteuer anfällt: Der Verkauf erfolgt zu entsprechend niedrigen Preisen an wirtschaftlich Hilfsbedürftige (z. B. Kleiderkammern oder „Sozialkaufhäuser“). Die Bedürftigkeit der Kunden muss nachgewiesen werden. Die gespendeten Sachen werden in Behindertenwerkstätten aufgearbeitet und dann weiterverkauft. Ein im Rahmen von Integrationsprojekten betriebener Verkauf bis zu einem Umsatz von 35.000 Umsatz im Jahr. In allen überigen Fällen liegt voll steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb vor. Es dürfen dann keine Spendenbescheinigungen für die Sachspenden ausgestellt werden, sonst Mittelfehlverwendung.
Anders wenn die Waren nicht selbst (also auf eigene Rechnung und in eigenem Namen) verkauft werden, sonder z.B. über eine Internet-Auktion: Der Verein stellt hier lediglich die Verkaufsplattform wie bei Ebay und der Kaufvertrag wird zwischen Spender und Käufer abgeschlossen – mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis an den Verein gespendet wird. Spender ist dann der Verkäufer. Alternative dazu ist die Tombola. Tombolas sind nach § 68 Nummer 7 Abgabenordnung ein Zweckbetrieb, wenn sie behördlich genehmigt oder wegen der niedrigen Losverkaufssumme nicht genehmigungspflichtig sind. Eine solche Tombola gehört also zum steuerbegünstigten Bereich. Deswegen können Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Statt des direkten Verkaufs der Sachspenden werden Lose verkauft und die Sachspenden als Preise ausgelobt. - Veranstaltungshinweise
- Start neuer Vereinslehrgang: Modul 1 Rechtsform Verein ab 15.3.11
- VI. Benefiz, Medienpartner, Eigenwirtschaft am 22.3.11
- Erfolgreiche Pressearbeit am 23.3.11
- Start neuer Fundraising Lehrgang ab 5.4.11
- Konfliktgespräche konstruktiv führen am 8.4.11
- Interkulturelle Kommunikation im (Arbeits-)Alltag am 11.4.11