Teil der Reihe: Juni/Juli 2012
- Windows 8 gegen Schutzgebühr für Gemeinnützige
Gemeinnützige Organisationen erhalten auch Windows 8 über www.stifter-helfen.de als Produktspende. Und zwar sowohl als Upgrade-Version als auch als Vollversion. Erforderlich ist eine Registrierung und Erfüllung der Förderkriterien. Inwieweit Kirchengemeinden antragsberechtigt sind, muss erfragt werden. - Wer soziales Unternehmertum fördert (Auswahl)
„Social Impact Enterprises“ (initiiert von SAP und gefördert vom BMSFSJ) fördert sozial-unternehmerisches Wirken und richtet sich an Social Start Ups durch Coaching & Beratung, fachliches Mentoring, Qualifizierung und Zugang zu Co-Working Space, teilweise auch durch finanzielle Unterstützung: www.socialimpactenterprise.eu/
Das „Fellowship-Programm“ von Ashoka gibt Entrepreneurs Stipendien und berät Sie: www.germany.ashoka.org (mit Liste geförderter Social Entrepreneurs zur Inspiration für andere Vorhaben).
Das „Programm mit Perspektive“ (PEP) unterstützt Menschen zwischen 16 und 27 Jahren, mit innovativen sozialen Ideen mit 3 × 5.000 € und einem Wirkungscoaching: www.ashoka-jugendinitiative.de/pep/
Schwab-Foundation, Boston Consulting Group und Financial Times Deutschland schreiben jährlich einen Wettbewerb als „Social Entrepreneur of the Year“ aus: www.schwabfoundseoy.org/de/competitions/competition/135
Als „Hilfe für Helfer“ fördert Startsocial Ideen und Projekte, die ein soziales Problem angehen und überwiegend ehrenamtlich getragen sind, durch 100 dreimonatige Beratungsstipendien sowie 5.000 Euro Preisgeld für sieben herausragende Projekte: www.startsocial.de
BonVenture unterstützt seit 2003 den Aufbau von Unternehmungen in den Bereichen soziale Dienstleistungen und Produkte, Ökologie und gesellschaftliche Aufklärung und Entwicklung durch Wagniskapital-Finanzierung: www.bonventure.de
Der Social Venture Fund investiert in Sozialunternehmen, die unternehmerische Antworten auf drängende soziale oder ökologische Fragen liefern, bereits am Markt aktiv sind und eine Expansion anstreben: www.socialventurefund.com.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt Kredite oder Beteiligungen von 50.000 bis 200.000 Euro: www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Finanzierung_von_Sozialunternehmen/index.jsp - Der neue Rundfunkbeitrag für Gemeinnützige
Statt einer gerätebezogenen Gebühr wird nun ein Beitrag pro Betriebsstätte (incl. KFZ und Gästezimmer für Teilnehmende an Bildungsveranstaltungen) erhoben. Für gemeinnützige Einrichtungen gilt: 5,99 Euro monatlich bei weniger als 8 Mitarbeitern pro Betriebsstätte, sonst 17,98 Euro: www.rundfunkbeitrag.de/pdf/Antwortbogen_gemeinnuetzige_Einrichtungen.pdf. Eine völlige Beitragsbefreiung gibt es für gemeinnützige Einrichtungen künftig nicht mehr. - Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen
anzuwenden ab 1.1.2013: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2012-08-30-zuwendungsbestaetigungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1 - Wann entfällt beim Sponsoring die Umsatzsteuer?
Weist der Empfänger lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hin, z.B. auf Plakaten, in Ausstellungskatalogen oder auf seiner Internetseite unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, fällt für solche Leistungen ab 2013 keine Umsatzsteuer mehr an: www.stiftungen.org/fileadmin/bvds/Newsletter_Bilder/2012/11-2012/BMF_11132012_Sponsoring_USt.pdf - Anlage von Stiftungskapital – Kongress 26./27.2.2013
In einem Workshop stellen progressiv anlegende Stiftungen ihre Konzepte vor, die anschließend aus stiftungsrechtlicher Perspektive kommentiert werden. Eine Podiumsdiskussion zeigt für Stiftungen hilfreiche Parallelen aus der Anlagewelt anderer langfristig orientierter institutioneller Anleger auf (kostenlos für Mitglieder des Bundesverbandes dt. Stiftungen): www.institutional-money.com - Spenden-Trend
Für 2012 ist gesamt ein Spendenminus von 6 % zu erwarten. 17,3 Mio. Personen spendeten (2,6 Mill. weniger als 2011). Die Spendenhöhe blieb mit 26 Euro fast konstant. Kultur- und Denkmalpflege und Tierschutz liegen im Plus. 26% der Spenden werden immer noch durch den persönlich adressierten Spendenbrief angestoßen: www.spendenrat.de/index.php?id=105,204,0,0,1,0 - Deutsche wünschen sich mehr Transparenz von Gemeinnützigen
Laut einer Studie von www.phineo.org meinen die Befragten: Weniger als ein Drittel der Organisationen macht umfassende, systematische und leicht verfügbare Angaben zu ihren Zielen. Weniger als ein Viertel informiert über die erzielte Wirkung. - Datenschutz-Regeln
Das Bundesdatenschutzgesetz BDSG erlaubt die Speicherung sogenannter Listendaten (Vorname, Nachname, Adresse) sowie Angaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. Spendenbeträge). Die Telefonnummer oder das Geburtsdatum u.ä. Daten dürfen nur gespeichert werden, wenn man sich die Erlaubnis einholt. Daher am besten: so viele Daten wie nötig, aber so wenig wie möglich. Quelle: www.berliner-datenschutzrunde.de - Kein Register-Eintrag bei zu geringem Vereinsbeitrag
Aus der Satzung eines Kulturvereins ergab sich, dass der Verein von seinen Vereinsmitgliedern nur sehr geringe Beiträge erhebt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Verein von diesem Beitragsaufkommen seine Aktivitäten nicht finanzieren kann, sondern dass die wesentlichen Einnahmen aus Veranstaltungen, wie z. B. Konzerten, erzielt werden sollen. Darin seien primär wirtschaftliche Aktivitäten des Vereins zu sehen, sodass die Voraussetzungen eines Idealvereins nach § 21 BGB nicht vorliegen und die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister abgelehnt wurde: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.03.2012, Az.: 25 W 95/11 - Vergütungen für den Vereinsvorstand nur noch, wenn Satzung dies erlaubt
Nach dem geplanten § 27 Abs. 3 BGB-E sind Vereinsvorstände künftig unentgeltlich tätig. Sie haben ohne entsprechende eindeutige Bestimmung in der Satzung nur Anspruch auf Ersatz von Auslagen für Reisen, Post- und Telefonspesen u.ä.. Satzungsformulierungen wie „angemessener Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten Arbeitszeit“ oder „des Vermögensopfers auf Grund anderweitig entgehender Verdienstmöglichkeiten“, Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, der Ersatz für Kosten, die typischerweise bei der Organtätigkeit entstehen, aber ohne Einzelnachweis erstattet werden, sogenannte „Sitzungs- oder Tagegelder“ – all das gilt nach dem BGH als unzureichend. Erforderlich ist eine abschließende Vergütungsregelung in der Satzung (mit konkreter Festlegung der Höhe des Entgelts) oder eine Ermächtigungsklausel, die die Mitgliederversammlung oder ein anderes Vereinsorgan ermächtigt, über die Höhe der Vergütung zu entscheiden. - Veranstaltungen
Mi 20.2.13, Start neuer Lehrgang Praxis Fundraising: Fundraisingplanung, Rotary, Lions und Co
Mi 27.2.13, Controlling und Finanzen mit Excel
Fr 1.3.13, Den ersten Schritt tun. Konflikte lösen und das Betriebsklima wiederherstellen