Evangelisches Bildungswerk München e.V.

Ehrenamtliches Engagement

  1. Neue Studie über Bürgerschaftliches Engagement und Alter: Ältere Menschen engagieren sich!
    Das Institut für Demoskopie Allenbach hat 2013 für den Generali Zukunftsfonds 4.197 Personen im Alter von 65 bis 85 Jahren im Rahmen einer Altersstudie über die Bedeutung der älteren Generation für die Gesellschaft befragt. Die Ergebnisse präsentieren uns ausgeglichene, aktive und sozial vernetzte ältere Menschen. Die 65- bis 85-Jährigen engagieren sich in großem Maße unhttp://ebw-muenchen.de/artikel/1636/ehrenamtliches-engagementd legen Wert auf Selbständigkeit. Mit der Vermittlung dieser Lebensrealität der älteren Menschen in Deutschland will die Studie dazu beitragen, das Verständnis für ältere Menschen mit ihren Erwartungen und Einstellungen zu fördern.
    Weitere Informationen unter www.generali-altersstudie.de/online/portal/gdinternet/altersstudie/content/815252/831010
  2. Engagement zahlt sich aus: Die Bayerische Ehrenamtskarte belohnt Einsatz mit Ermässigungen
    Freiwillig Engagierte, die sich mehr als fünf Stunden pro Woche und mindestens seit zwei Jahren aktiv im Bürgerschaftlichen Engagement engagieren, können die Ehrenamtskarte bekommen. Mit diesem „Ausweis“, wollen Städte und Landkreise den Freiwilligen Anerkennung zollen. Die Bayerische Ehrenamtskarte berechtigt zum Beispiel zum vergünstigen Eintritt in verschiedenen Freizeiteinrichtungen und regionalen wie überregionalen Museen. Wo genau dies möglich ist, das erfahren die Ehrenamtlichen bei den Landratsämtern und Verwaltungen der teilnehmenden kreisfreien Städte, wo die Karte auch beantragt werden kann. Infos unter www.ehrenamtskarte.bayern.de
  3. Jetzt bewerben: Deutschland ehrt das Ehrenamt
    Unter dem Motto „Engagiert vor Ort: mitreden, mitmachen, mitgestalten!“ wird dieses Jahr wieder der deutsche Bürgerpreis verliehen. Bewerben oder vorgeschlagen werden können sich freiwillig engagierte Personen, Projekte und Unternehmer, die die Mitmachkultur in den Kommunen stärken und so die Lebensqualität vor Ort verbessern.
    Gesucht werden Bürgerinnen und Bürger, deren Engagement von einem gemeinschaftlichen und demokratischen Prinzip geprägt ist. Mit der Vergabe von Deutschlands größtem bundesweiten Ehrenamtspreis sind Preisgelder im Wert von insgesamt rund 310.000 Euro verbunden. Bewerbungen können bis zum 30. Juni 2013 auf www.deutscher-buergerpreis.de eingereicht werden.
  4. Besucher-Boom: 7. Münchner Freiwilligen Messe – in Zahlen
    Am Sonntag, 27. Januar 2013 fand die 7. Münchner Freiwilligen Messe mit einem neuen Rekord statt: 5.643 Besucherinnen und Besucher informierten sich im Gasteig über die Möglichkeiten eines freiwilligen Engagements. Das ebw – wie jedes Jahr mit dabei – führte mehr als 180 Beratungsgespräche, auch ein Rekord!
    Weitere Informationen unter http://www.foebe-muenchen.de/?MAIN_ID=11
  5. Neues Ehrenamtsstärkungsgesetz (teils rückwirkend ab 1.1.13)
    Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften vor allem im Bereich Steuern und Haftung (Quelle: Bundesministerium der Finanzen):
    Die „Übungsleiterpauschale“ wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die „Ehrenamtspauschale“ von 500 Euro auf 720 Euro. Zahlungen an Ehrenamtliche sind bis zu dieser Höhe nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig. Die Pauschalen dürfen aber nur auf rechtlicher Grundlage (Vertrag oder Vorstandsbeschluss im Rahmen der Satzung) gewährt werden, sonst könnten die erhöhten Vergütungen bei (Vorstands-)Mitgliedern als verdeckte Gewinnausschüttung, bei Dritten als unentgeltliche Zuwendung gewertet werden – was zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen könnte. Auch Zuwendungsbestätigungen aufgrund einer Rückspende der Pauschalen sind nur bei einem vertraglich geregelten Anspruch zulässig.
    Freibeträge und Minijob können wie bisher kombiniert werden. Wird eine monatliche Vergütung bezahlt, die über den Freibeträgen liegt, kann zunächst die Grenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) ausgenutzt werden. Künftig können so beim Übungsleiterfreibetrag bis zu 650 Euro (450 Euro Minijob plus 200 Euro Übungsleiterfreibetrag) bezahlt werden, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Beim Ehrenamtsfreibetrag sind es entsprechend 510 Euro.
    Angehoben wurden auch die sozialversicherungsrechtlichen Freigrenzen. Bei Sozialhilfe- und ALG-Empfängern werden also die erhöhten Freibeträge berücksichtigt.
    Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten. Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
    Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel – z.B. Spenden – zeitnah verwenden und zwar bisher bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres. Diese Frist wurde nun um ein Jahr verlängert. In der Praxis gewährte das Finanzamt im Einzelfall oft noch längere Fristen.
    Auch steuerbegünstigte Organisationen können eine „Rücklage für Wiederbeschaffung“ bilden, also z.B. Mittel in Höhe der jährlichen Abschreibung (gem. der amtlichen AfA-Tabellen) zurücklegen, um einen alten PKW durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Dazu können sie das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die „freie Rücklage“ hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Die Obergrenzen für die Bildung freier Rücklagen sind: 10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich / ein Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung / 10% der Überschüsse/Gewinne aus Zweckbetrieben / 10% der Überschüsse/Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Die Mittelverwendungsrechnung in den zwei Jahren ist nach jedem Haushaltsjahr getrennt darzustellen. Alle zweckgebundenen Rücklagen sind aufzulösen, wenn der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist.
    Ins Bürgerliche Gesetzbuch soll eine Regelung eingeführt werden, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, und zwar nicht nur für ehrenamtlich Tätige, sondern (wenn die Satzung eine Bezahlung ausdrücklich erlaubt) auch für bezahlte, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.
    Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisationen leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung erleichtert die Ausgründung von gGmbHs.
    Die Umsatzgrenze, bis zu der sportliche Veranstaltungen steuerfrei sind, wird um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben.
  6. Veranstaltungshinweise
---