Evangelisches Bildungswerk München e.V.

Verantworten und Leiten

  1. Nachhaltigkeitspreis ZeitzeicheN ( Bewerbung bis 15.8.13)
    Der Preis will beispielhaftes Engagement für eine lebenswerte Zukunft ins öffentliche Bewusstsein rücken und ist insgesamt mit 14.000 Euro dotiert. Förderer sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Umweltbundesamt. Hauptsponsor ist Veolia Wasser. Quelle: Bundesinitiative Unternehmen: Partner der Jugend(UPJ) e.V.
  2. Förderung von Integrationsprojekten (Anträge bis 31.10.13)
    Förderung von Projekten des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Stärkung einer Willkommens- und Anerkennungskultur sowie die Förderung des ehrenamtlichen Engagements von Migranten-Organisationen zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Dazu von Projekten für die Zielgruppe Jugendliche u.a. im Handlungsfeld niedrigschwelliger, wohnortnaher Integrationsprojekte zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Migrantinnen und Migranten: http://www.bamf.de/DE/Infothek/Projekttraeger/Gemeinwesen/Antragsverfahren/antragsverfahren.html?nn=1367646
  3. Publikation »Deutschland, öffne dich!«
    Deutschland wird von vielen immer noch als Einwanderungsland wider Willen wahrgenommen. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, werden jedoch Zuwanderung und attraktive Bedingungen benötigt. »Deutschland, öffne dich! Willkommenskultur und Vielfalt in der Mitte der Gesellschaft verankern« (2012: Verlag Bertelsmann Stiftung) heißt daher dieser aktuelle Sammelband: www.bertelsmann-stiftung.de/cps/rde/xchg/bst/hs.xsl/publikationen_114127.htm
  4. Tipp für die Kooperation mit Unternehmen (Seminar 17.7.13)
    Wenn gemeinnützige Organisationen Unternehmen suchen, um von diesen gefördert zu werden, ist Networking gefragt. Ein regionaler Unternehmensstammtisch ist eine gute Gelegenheit, herauszufinden, was potentielle Partner interessiert. In Marketingclubs, bei Lions, Rotary oder Zonta sind unter den Mitgliedern immer auch Firmenvertreter. In solchen Clubs kann die Arbeit der gemeinnützigen Einrichtung vorgestellt werden. Businessnetzwerke wie XING helfen ebenfalls bei der Recherche geeigneter Unternehmenspartner. Diese sind oft sehr interessiert zu hören, wie z.B. soziale Vereine arbeiten, wen sie konkret unterstützen und welche Wirkung sie dabei erzielen. Wichtig ist es, dies spannend in Form von Fallgeschichten zu erzählen. Siehe dazu auch das ebw-Seminar Unternehmenskooperation – Sponsoring und mehr am 17.7.13
  5. Rundfunkbeitrag für gemeinnützige Einrichtungen
    Der Beitrag beträgt seit 2013 einheitlich 17,98 Euro im Monat pro Haushalt. Die Anzahl der Geräte, ob Radio, Fernseher, Computer oder Smartphone spielt keine Rolle. Auch die Anzahl der im Haushalt wohnenden Menschen ist unerheblich. Ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge sind in diesen Beitrag eingeschlossen. Für Zweitwohnungen wird ein zusätzlicher Beitrag fällig. Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF) zahlen auf Antrag nur einen Drittelbeitrag von 5,99 Euro monatlich. Für Unternehmen und Institutionen gilt: jede Betriebsstätte zahlt nach Zahl der dort tätigen Beschäftigten. Für gemeinnützige Vereine wird der Beitrag je Betriebsstätte gedeckelt. Es werden bis 8 Beschäftigte 5,99 Euro, darüber 17,98 Euro im Monat fällig. Als Beschäftigte werden nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gezählt. Lediglich stundenweise genutzte Räume oder das Büro eines Vereins in einer privat genutzten Wohnung sind keine Betriebsstätten. Wenn Gebäude oder Anlagen auf einem oder mehreren zusammenhängenden Grundstücken einheitlich von einem Verein genutzt werden, liegt nur eine Betriebsstätte vor. Auseinanderliegende Grundstücke wiederum werden als mehrere Betriebsstätten angesehen, wenn dort jeweils mindestens ein Arbeitsplatz vorhanden ist. Wenn sich mehrere Vereine ein Büro teilen, gilt dieses Büro als eine gemeinsame Betriebsstätte.
  6. Anbieterkennzeichnung auf der Homepage der Organisation zwingend
    Zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gehören folgende Angaben:
    -Name und Rechtsform
    -Vollständige Anschrift – kein Postfach
    -Unmittelbare Kontaktmöglichkeit: Telefon, Fax, E-Mail-Anschrift
    -Vollständige Nennung aller Vertretungsberechtigten, z.B. Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB und Vertretungsregelung
    -Amtsgericht und VR-Nummer
    -USt-Identnummer nach § 27a UStG, falls vorhanden
    -Redaktionell für die Homepage verantwortliche Personen (§ 55 Abs. 2 RStV)
    Fundstelle: LG Essen, Urteil v. 26.4.2012, Az.: 4 O 256/11
  7. Kein vereinfachter Spendennachweis per Ausdruck des PayPal-Kontos
    Für den vereinfachten Nachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV für Zuwendungen bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Werden Spenden über das Online-Bezahlsystem PayPal abgewickelt, erhält der Spender von PayPal eine Art “Kontoauszug”, aus dem die Summe und der Empfänger der Spende hervorgehen. Aus dem Kontoauszug, den der Spender von seiner Bank erhält, bzw. aus seiner Kreditkartenabrechnung geht nur hervor, dass eine Zahlung an PayPal geleistet wurde. Nach einem Verwaltungserlass gilt der “Kontoauszug” des PayPal – Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende nicht als Buchungsbestätigung i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV. Bei Zuwendungen über PayPal kann nicht gewährleistet werden, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht. Die Finanzverwaltung ist angehalten, solche vereinfachten Nachweise nicht anzuerkennen. Fundstelle: LFD Thüringen 24.9.2012, S 2223 A – 111 – A 3.15
  8. Wann Feiern die Gemeinnützigkeit nicht gefährden
    Nach § 58 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Außerdem lässt die Finanzverwaltung es zu, dass eine gemeinnützige Organisation Ausgaben für die allgemeine Verwaltung und für Werbung um Spenden und um Mitglieder tätigt (Anwendungserlass zu § 55 der Abgabenordnung). Nach dieser Ausnahmeregelung können angemessene Aufwendungen für eine Feier getätigt werden, selbst wenn die Einnahmen nicht zur Deckung der Aufwendungen ausreichen. Bei einem Vereinsjubiläum legt das Finanzamt einen großzügigen Maßstab an. Die Aufwendungen sind im ideellen Bereich zu erfassen. Wirtschaftliche Aktivitäten, wie gastronomische Umsätze, die Darstellung von Sponsoren und Eintrittsgelder sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen und mit bis zu 19 Prozent Umsatzsteuer pflichtig. Die Vorsteuern aus diesbezüglichen Aufwendungen können abgesetzt werden. Falls Ehrengäste eingeladen werden, sind deren Bewirtungskosten gesondert zu erfassen oder zu schätzen und im ideellen Bereich ohne Vorsteuerabzug zu buchen. Gleichermaßen aufzuteilen sind Kosten aus der Herstellung einer Jubiläums-Festschrift im Verhältnis der Seiten mit Werbung zu den Seiten ohne Werbung.
  9. Veranstaltungshinweise
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