Evangelisches Bildungswerk München e.V.

Verantworten und Leiten

  1. Preis für vorbildliche gesellschaftliche Initiativen (Anträge laufend möglich)
    Mit dem Primus-Preis (1.000 Euro) zeichnet die Stiftung Bildung und Gesellschaft monatlich eine zivilgesellschaftliche Initiative (z.B. ein Kita- oder Schulprojekt) mit Vorbildcharakter aus, die auf innovative Weise und in Partnerschaft mit lokalen Akteuren und Institutionen auf eine nachhaltige Verbesserung unseres Bildungssystems zielt. Die Stiftung hat ein Grundstockvermögen von fünf Millionen Euro: www.stiftung-bildung-und-gesellschaft.de
  2. Neues EU-Förderprogramm für Bildung, Jugend und Sport
    Das EU-Förderprogramm für Bildung, Jugend und Sport heißt ab 01.01.2014 ERASMUS+ mit der Untergliederung: LEONARDO DA VINCI (Berufliche Bildung), GRUNDTVIG (Erwachsenenbildung), COMENIUS (Schulbildung), ERASMUS (Hochschulbildung). Dabei geht es v.a. um folgende Aktionstypen 1. Lernmobilität für Einzelpersonen, 2. Strategische Partnerschaften, 3. Unterstützung politscher Reformen. ERASMUS+ läuft von 2014 bis 2020 und wird voraussichtlich mit 13 Milliarden Euro ausgestattet sein:
    www.na-bibb.de/start.html
  3. 17,15 Mrd. Euro aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
    …und dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) fließen 2014-2020 nach Deutschland. Projekte, die daraus gefördert werden möchten, können sich ab sofort auf die Schwerpunkte der ESF-Förderung aus Mitteln der neuen Förderperiode vorbereiten. Informationen bieten die Webseiten der jeweiligen Landesministerien im Bereich Arbeit und Soziales www.esf.de/portal/generator/1664/esf_kontaktstellen.html.
    Die Verteilung der Mittel im ESF in Deutschland wird sich künftig nach folgenden thematischen Prioritäten ausrichten: (1) Beschäftigung und Förderung der Mobilität von Arbeitskräften; (2) Soziale Eingliederung und Bekämpfung der Armut; (3) Bildung, Qualifikationen und lebenslanges Lernen.
  4. Corporate Social Responsibility (CSR)-Beratungsstelle bei der IHK München
    Die IHK plant von einer neuen Stelle aus eigene CSR-Projekte, -Veranstaltungen und -Informationsmaterialien zu entwickeln, kleinere und mittlere Unternehmen bei deren CSR-Aktivitäten zu unterstützen und mit Gemeinnützigen zu kooperieren. Diese haben hier also einen interessanten Partner bei ihrer Suche nach geeigneten Sponsoring-Partnern in der Wirtschaft: Kuttner@muenchen.ihk.de, Tel: 5116 1105
  5. Zahl der Stiftungen gestiegen
    Nach Mitteilung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen hat sich die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts auf 20.000 erhöht. Allein 2012 wurden 700 neue derartige Stiftungen gegründet. Vermutlich gibt es darüber hinaus noch mindestens 40.000 bis 60.000 nicht-rechtsfähige Treuhandstiftungen.
  6. Kursbuch „Wirkung“ gratis zum Download
    Das Kursbuch hilft gemeinnützigen Organisationen und engagierten Menschen dabei, ihre Projekte wirkungsorientiert zu planen und umzusetzen. „Wirkungsorientiert“ heißt, Projekte von ihrem Ende her zu denken: Was soll das Projekt bewirken? Wen soll es erreichen? Und welche Veränderungen soll es bei der Zielgruppe auslösen? In Zeiten knapper Kassen erwarten potenzielle Fördermittelgeber klare Wirkungsbelege. Was wirkt wie und warum? – Wer hier überzeugende Argumente und Nachweise vorweisen kann, ist im Vorteil: www.phineo.org/fuer-organisationen/kursbuch-wirkung
  7. Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014
    Siehe Anweisungen des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 30.09.2013, IV C 5 – S 2353/13/10004). Die steuerlichen Reisekostenregelungen gelten auch für Ehrenamtler und unbezahlte Vorstandsmitglieder. Neue Verpflegungsmehraufwendung-Pauschalen: ab 8 Std. 12 Euro plus je 12 Euro für An- und Abreise bei mehrtägigen Dienstreisen. Bei Tätigkeiten im Ausland und mehr als 24 Stunden Abwesenheit 120 % der nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzten Tagegelder, sonst 80 %.
  8. Umsatzsteuer bei Sachspenden
    Spendet ein Unternehmen eine Sache aus seinem Betriebsvermögen, z.B. gebrauchte Möbel, Bürogeräte oder seine Produkte (der Bäckermeister Brot) muss dieser Vorgang wie jeder andere Umsatz versteuert werden. Spenden aus einem Betriebsvermögen sind nämlich als sogenannte unentgeltliche Wertabgaben – ebenso wie Privatentnahmen – der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Grundsätzlich wird eine Sachspende mit dem gemeinen Wert (Marktwert/Verkehrswert) des Gegenstandes bewertet. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Auf der Spendenbescheinigung wird also der Bruttowert incl. der abgeführten Umsatzsteuer bescheinigt. Das gilt auch für den Verzicht auf die Zahlung bei vorliegenden Rechnungen oder auf Abschläge, die als Spenden behandelt werden sollen. Ein Unternehmer, der auf die Bezahlung seiner Rechnung zugunsten des Vereins verzichtet, muss die Rechnung dennoch als Betriebseinnahme verbuchen und Umsatzsteuer abführen.
    Die Umsatzsteuer ist für den Unternehmer bei Spenden eine zusätzliche Belastung, die bei einer Entsorgung oder Vernichtung der Sachen nicht anfiele. Bei gebrauchten Gütern des Anlagevermögens spielt das oft keine Rolle, weil sie erst gespendet werden, wenn sie vollständig abgeschrieben sind. Der Unternehmer kann sie dann zum Buchwert (= 0 Euro) entnehmen (spenden) und es fällt keine Umsatzsteuer an. Es ist dann aber auch der Spendenwert gleich null, und auf eine Spendenbescheinigung kann verzichtet werden.
  9. Mitgliederehrung möglich
    Vereine dürfen einem verdienten Mitglied anlässlich einer Ehrung Geschenke aus der Vereinskasse machen. Dafür gilt die Wert-Obergrenze von 40 Euro. Bei höheren Beträgen riskiert der Verein die Gemeinnützigkeit.
  10. Steuerpflicht einer Cafeteria in Heimen etc.
    Versorgungseinrichtungen in Volkshochschulen, Krankenhäusern, Alten- und Behindertenheimen, Studentenmensen, Teestuben können prinzipiell als Zweckbetriebe steuerbegünstigt sein. Die Maßstäbe dafür sind allerdings sehr streng. Wenn sie nicht nur den Heimbewohnern etc., sondern auch deren Besuchern – also der Öffentlichkeit – zugänglich sind, entfällt das Steuerprivileg (OFD Koblenz, 28.07.2004, S 0183 A – St 33). Schon dann, wenn sie zwar ausschließlich der Zielgruppe eines Jugendzentrums dienen, aber für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Satzungszweckes nicht unerlässlich sind, entfällt ebenfalls das Steuerprivileg (FinMin Brandenburg, 22.07.1993, 111/5 – 50185 – 1/93).
  11. Veranstaltungshinweise
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