Evangelisches Bildungswerk München e.V.

Verantworten und Leiten

  1. Die Aktion Mensch fördert
    jeden Monat bis zu 1.000 Projekte, die durch das Engagement der Lotterieteilnehmer möglich werden.
    Drei Beispiele:
    - Lokale Inklusions-Projekte: Mit bis zu 5.000 Euro unterstützt Aktion Mensch kleine lokale Projekte, Kinderkochkurs, ein inklusives Sportangebot oder ein gemeinsames Sommerfest: www.aktion-mensch.de/50jahre/foerderaktion.html
    Barrierefreiheit: Mit bis zu 5.000 Euro unterstützt die Aktion Mensch kleinere Vorhaben, wie Rampen,
    - Treppenlifte, Leitsysteme, barrierefreie Sanitärräume, Informationsverarbeitungssysteme oder akustische und visuelle Informationsquellen. Eigenmittel sind nicht erforderlich: www.aktion-mensch.de/50jahre/foerderaktion.html
    - Akteure vernetzen: Es werden Projekte gefördert, die mindestens drei unterschiedliche lokale Akteure des gesellschaftlichen Lebens vernetzen – und dabei über die Behindertenhilfe hinausgehen, z.B. werden Aktivitäten zum Aufbau von Vernetzung, beispielsweise Konferenzen oder Workshops mit maximal 15.000 Euro gefördert. In der darauf aufbauenden Projektförderung können Personal-, Honorar- und Sachkosten bis zu 70 Prozent plus eine Verwaltungspauschale von 20 Prozent übernommen werden. Die Höchstfördersumme beträgt 250.000 Euro, die Förderdauer maximal drei Jahre: www.aktion-mensch.de/inklusion/projektfoerderung/foerderprogramm.php
  2. Marktplatz Gute Geschäfte
    Am 17. März 2015 von 18 bis 20 Uhr findet der 5. Marktplatz Gute Geschäfte München statt. An diesem Abend spenden Münchner Unternehmen Zeit für die Umsetzung Ihrer Projektwünsche. Im Idealfall finden Sie dabei ein Partner-Unternehmen für Ihre Organisation: www.gute-geschaefte-muenchen.de
  3. Crowdfunding-Plattform EcoCrowd
    EcoCrowdfunding ist eine gemeinschaftliche Art der Projektfinanzierung für nachhaltige Projekte und Startups. Wird der vorher festgelegte Betrag nicht erreicht, bekommen alle UnterstützerInnen ihr Geld zurück. Bei erfolgreicher Finanzierung erhalten die UnterstützerInnen eine Gegenleistung vom Projektinitiator. Projekte, die auf EcoCrowd Finanzierung sammeln, werden von der Deutschen Umweltstiftung anhand eigens entwickelter Leitlinien geprüft und persönlich beraten. Im Mittelpunkt der Leitlinien stehen der Mehrwert und die Ressourcenschonung für die Umwelt. Ergänzend werden die Dimensionen Transparenz, Übertragbarkeit, Langfristigkeit und Partizipation berücksichtigt: www.ecocrowd.de
  4. Deutsch-griechisches Jugendwerk gegründet
    Bisher gibt es ein deutsch-französisches und ein deutsch-polnisches Jugendwerk. Nun kommt ein Drittes hinzu. In allen werden Begegnungen von Jugendlichen gefördert: www.bmfsfj.de/BMFSFJ/kinder-und-jugend,did=209580.html
  5. EU-Förderung Erasmus+ 2015
    Die wichtigsten Einreichfristen liegen (wie bereits im „emcra EU-Fördertipp“ vom 24.09.2014 angekündigt) zwischen Februar und April 2015. Gegenstand ist die Förderung grenzüberschreitender Mobilität zu Lernzwecken sowie gemeinsame transnationale Zusammenarbeit im Bereich der Schul- und Hochschulbildung, beruflicher Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, nichtformaler und informeller Bildung junger Menschen (Jugend) sowie im Sport. Insgesamt 1,736 Mrd. Euro stehen zur Verfügung. Es können z.B. Projektvorschläge für europäische Mobilitätsprojekte mit den Zielgruppen Studierende, Auszubildende, SchülerInnen und Bildungspersonal bis zum 4. März 2015, für Jugendbegegnungen und die Mobilität von Fachkräften im Jugendbereich bis 4. Februar, 30. April und 1. Oktober 2015 eingereicht werden. Infos auf der Erasmus+-Webseite der Europäischen Kommission (nur die englischsprachige Version enthält relevante Informationen zum aktuellen Aufruf) und über die Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) und die Nationale Agentur beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NABiBB).
  6. EU-Fonds: Asyl Migration und Integration (AMIF)
    Der Fonds hat in der Förderperiode 2014 bis 2020 folgende Schwerpunkte: Gemeinsames Europäisches Asylsystem; Vorintegration, Teilhabe von Migranten am ökonomischen, sozialen, kulturellen und politischen Leben sowie Verbesserung des Integrationsmanagements; Freiwillige Rückkehr und Reintegration im Herkunftsland. Eine baldige Registrierung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist sinnvoll, um zeitnah informiert zu werden: www.bamf.de/DE/DasBAMF/EUFonds/AMIF/amif-node.html
  7. Auslandsaufenthalt senkt Arbeitslosigkeit
    Stipendiaten des EU-Austauschprogramms Erasmus bekommen schneller einen Job, werden seltener arbeitslos, gehen eher ins Ausland und suchen sich häufiger ihren Lebenspartner in einem anderen europäischen Land: Das zeigt eine Studie der EU-Kommission: http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12696_de.htm
  8. Zwei Drittel der Schweizer Jugendlichen engagieren sich politisch
    Jugendliche sind laut einer neuen Studie nicht nur an politischen Themen interessiert, sondern diskutieren auch darüber, engagieren sich politisch und möchten selber aktiv etwas in ihrem Lebensumfeld verändern. Die politischen Diskussionen finden vor allem auf WhatsApp, in den sozialen Medien und in der Familie statt. Viele Erwachsene – gerade auch PolitikerInnen sowie Behörden – politisieren aber mit den gewählten Diskussions- und Informationskanälen an den Jugendlichen vorbei. Quelle: Studie «Scoop-it 2.0», Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Chur
  9. Gewinnung, Qualifizierung und Entwicklung ehrenamtlicher Vereinsvorstände
    Eine Publikation des Bundesnetzwerkes Bürgerschaftliches Engagement (BBE) zum Download handelt von den zunehmenden Schwierigkeiten von Vereinen bei der Besetzung ehrenamtlicher Leitungsfunktionen. Sie macht Vorschläge zur Ausgestaltung ehrenamtlicher Vorstandsämter und gibt Projekterfahrungen wieder (mit weiterführenden Informationen und Materialien): www.b-b-e.de/fileadmin/inhalte/PDF/publikationen/Vereinsvorstaende_BBE_2014.pdf
  10. Sozialversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern
    Vergütungen für die nicht-ehrenamtliche Vorstandsarbeit sind regelmäßig als sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse und nicht als selbstständige Tätigkeit (auf Honorarbasis) anzusehen. Die Tätigkeit wird nach Weisung ausgeübt und ist in den betrieblichen Organisationsablauf eingegliedert: BFH, Urteil vom 11.03.1960, VI 172/58 U – ebenso BSG im Urteil vom 19.07.2001, B 12 KR 44/00 R.
  11. Private Internetnutzung ist Kündigungsgrund
    Den Bürorechner darf ein Arbeitnehmer nur in geringem Umfang und nur mit Erlaubnis bzw. stillschweigender Duldung privat nutzen: LAG, Urteil vom 06. Mai 2014–1 Sa 421/13.
  12. Mindestlohn 8,50 Euro nach dem MiLoG
    Es gilt ab 01.01.2015. Allgemeinverbindliche Tarifverträge können noch bis zum 01.01.2017 einen niedrigeren Stundenlohn vorsehen. Auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte haben den Mindestlohnanspruch. Soweit es sich nicht um geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten handelt, müssen Arbeitgeber künftig Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit gesondert dokumentieren, damit die Einhaltung des Mindestlohns nachprüfbar ist. Übergangsregelungen gibt es für Zeitungszusteller und Saisonarbeiter. Ausnahmen vom Mindestlohn: – Beschäftigte in der Berufsausbildung oder unter 18 Jahren, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung haben – Langzeitarbeitslose im ersten halben Jahr ihrer Beschäftigung – ehrenamtlich Tätige (siehe unten) – Bestimmte Praktika etc. (siehe unten):
  13. Ehrenamt und Mindestlohn
    Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Entscheidend dafür ist, ob sie ihren Dienst letztlich für das Gemeinwohl und nicht wegen einer finanziellen Gegenleistung tun. Dann schaden (auch mehrere) Aufwandsentschädigungen (unabhängig von ihrer Höhe) nicht: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 v. 02.07.2014.
  14. Praktikant und Mindestlohn
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Abgrenzungskriterien von Praktikum zu Arbeitsverhältnis definiert: Für die Ermittlung der Arbeitnehmer-Eigenschaft ist in erster Linie nicht die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung (etwa als „Praktikant“) maßgeblich. Der Arbeitnehmerstatus ist auch nicht vertraglich ausschließbar. Er liegt immer dann vor, wenn im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages die Verpflichtung besteht, im Dienste eines anderen weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Bei Praktikanten stehen dagegen Ausbildungsgesichtspunkte im Vordergrund. Aber auch sie haben nach dem Mindestlohngesetz („MiLoG“) ab 2015 einen Anspruch auf Mindestlohn. Ausnahmen: PflichtpraktikantInnen, d.h. Schüler, Studenten, Auszubildende etc., die aufgrund einer (Hoch-)Schul- oder Ausbildungsordnung zur Teilnahme an einem Praktikum verpflichtet sind. Praktika im Rahmen einer von der Arbeitsagentur geförderten Einstiegsqualifikation oder Berufsausbildungsvorbereitung. Orientierungspraktika vor Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums (bis zu einer Dauer von drei Monaten). Freiwillige Praktika, die (hoch)schul- oder ausbildungsrechtlich nicht vorgeschrieben sind – ergänzend bzw. begleitend zum Studium oder zur Ausbildung (bis zur Dauer von drei Monaten): Urteil vom 18.03.2014, 9 AZR 740/13
  15. DGB-Broschüre: Was bedeutet das neue Mindestlohn-Gesetz für mich?
    www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/
  16. Vergütung im Ehrenamt
    Eine neue Broschüre (als Print und Download) definiert die Begriffe »Unentgeltlichkeit« und »Vergütung«, klärt Rechtsfragen und betont die Bedeutung von Anerkennung: www.caritas-rottenburg-stuttgart.de
  17. Löschung aus dem Vereinsregister wegen wirtschaftlicher Tätigkeit
    Seit einer Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom 18.01.2011, 25 W 14/10) werden die Satzungen von Vereinen vermehrt daraufhin geprüft, ob ihre wirtschaftlichen Aktivitäten überwiegen. Das traf bei Schulträger-Vereinen, Kindergarten-Vereinen und den Trägervereinen bestimmter Kultureinrichtungen oft zu. In diesem Falle werden sie aus dem Vereinsregister gestrichen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat nun dem Bestandschutz bei der Entscheidung wesentliches Gewicht eingeräumt (08.07.2014, 7 W 124/13 und 04.08.2014, 7 W 83/14). Zumindest solange der Verein nie Probleme mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hatte und die wirtschaftlichen Risiken im Geschäftsverkehr mit ihm eher gering sind und er seine Pflichten gegenüber dem Registergericht nicht verletzte, ist bei langjährig bestehenden Vereinen eine Löschung nicht angemessen.
  18. Spenden als Preisnachlass
    Nachlässe auf gelieferte Sachen sind (keine Sach- sondern) Geld-Spenden, wenn zunächst der volle Betrag in Rechnung gestellt wurde und dann auf einen Teil der Zahlung verzichtet wird (Geldzuwendung mit abgekürztem Zahlungsweg).
  19. Umsatzsteuer bei Zusammenschlüssen gemeinnütziger Einrichtungen
    Die Steuerermäßigung für Zweckbetriebe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Zusammenschlüsse von gemeinnützigen Organisationen in Form von Gemeinschaften – meist einer GbR, obwohl diese nicht gemeinnützig sein kann. Beispiel: mehrere Musikvereine veranstalten ein Konzert und teilen sich die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern.
  20. Weitergabe von Mitteln und Steuerbegünstigung
    Gemeinnützige müssen ihre Mittel zur Erreichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwenden oder eine Hilfsperson einschalten. Maximal die Hälfte ihrer Mittel dürfen an andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für deren Zwecke weitergegeben werden. Ist jedoch der Satzungszweck die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft (wie bei Fördervereinen der Fall), so dürfen sämtliche Mittel weitergegeben werden. Auch Arbeitskräfte und Räume dürfen anderen Steuerbegünstigten zur Verfügung gestellt werden: OFD Frankfurt 27.05.2014 S 0177 A – 6 – St 53
  21. Umsatzsteuerfreiheit selbstständiger Privatlehrer
    Nicht nur Unterrichtsleistungen von Selbstständigen an staatlichen oder genehmigten Privatschulen, sondern z.B. auch Supervisionen, die mit eigenem Unternehmerrisiko zur Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung angeboten werden, sind umsatzsteuerfrei: BFH, Urteil vom 20. März 2014 –V R 3/13
  22. Zweckbetrieb nur ohne Gewinnerzielungsabsicht
    Ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) kann nur vorliegen, wenn keine Gewinne angestrebt werden, die den nachhaltigen Finanzierungsbedarf des Betriebes z.B ambulanter Pflege-/ Hauswirtschaftsdienste, Betreuungsdienste, Krankentransporte und Rettungsdienste übersteigen: BFH, Urteil vom 27. November 2013 – I R 17/12
  23. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
    Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146 , 147 AO, da der Ausdruck beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt ist: Bayerisches Landesamt für Steuern (v. 19.05.2014 -S 0317.1.1-3/3 St42).
  24. Veranstaltungshinweise
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