Arbeitswelt
- Förderprogramme der Bewegungsstiftung (KW)
Die Bewegungsstiftung ist eine Gemeinschaftsstiftung, die soziale Bewegungen fördert, die sich für Ökologie, Frieden und Menschenrechte einsetzen. Es gibt fünf verschiedene Förderprogramme: Kampagnenförderung und Basisförderung. Neu hinzu gekommen sind Starthilfeförderung, Einmischungstopf sowie die Förderung von BewegungsarbeiterInnen. Die Förderhöhe reicht von 1.000 Euro für spontante Aktionenen bis zu max. 100.000 Euro für mehrjährige Projekte.
Mehr Infos zu den Förderprogrammen der Bewegungsstiftung finden Sie unter
https://www.bewegungsstiftung.de/antrag-stellen.html
- Deutscher StiftungsTag in Mannheim vom 5. bis 7. Juni 2019 (KW)
Der Deutsche StiftungsTag steht unter dem Motto „Unsere Demokratie“. Europas größter Stiftungstag wartet mit über 100 Workshops, Podiumsdiskussionen und Vorträgen auf. Es werden ca. 2.000 BesucherInnen erwartet. So ist der StiftungsTag eine gute Möglichkeit sich zu vernetzen. Wer nicht dabei sein kann, unter https://www.stiftungen.org/startseite.html wird es zahlreiche Artikel, Interviews, Meinungsbeiträge und Videos rund um „Unsere Demokratie“ geben.
Mehr Infos zum Stiftungstag unter https://www.stiftungen.org/verband/was-wir-tun/vernetzungsangebote/deutscher-stiftungstag.html
- Auftrag oder Gefälligkeit (KW)
„Auftrag oder Gefälligkeit“ – wenn Sie sich ehrenamtlich engagieren, sollten Sie sich diese Frage unbedingt stellen, denn der rechtliche Unterschied ist gravierend! Aus einem Auftragsverhältnis entstehen Rechte und Pflichten, die im BGB in den §§ 662 – 674 geregelt sind und auch zu einer Schadensersatzpflicht führen können. Leiten Sie z. B. ehrenamtlich eine Kindergruppe in einer Kirchengemeinde, so ist dies ein Auftragsverhältnis.
Wenn Sie als Elternteil ein Kind aus Gefälligkeit mit Ihrem Auto von der Kindergruppe abholen, so entstehen daraus keine weiteren Verpflichtungen (z.B. auf Ersatz der Fahrtkosten falls sie das Kind doch nicht abholen können oder Schadenersatzpflicht im Falle eines Unfalls).
Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 361 – Ausgabe 5/2019 – 28.03.2019
- Kein Urlaub nach unbezahltem Sonderurlaub (CH)
Befindet sich ein(e) ArbeitnehmerIn im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, erwirbt der/die ArbeitnehmerIn für diese Zeit keinen Urlaubsanspruch. Das BAG rückt damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach auch während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses der gesetzliche Urlaubsanspruch gewährt wird. Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Schutz der Gesundheit, der bei dem gesetzlichen Mindesturlaub im Mittelpunkt steht, keinen Urlaub vom Urlaub fordere. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17
- Leben ist kein Schaden (CH)
Der BGH hat die Klage auf Kostenersatz und Schmerzensgeld des Rechtsnachfolgers eines verstorbenen Demenzkranken abgewiesen. Auch wenn die künstliche Ernährung nicht medizinisch sinnvoll sei und eventuell das Leiden des Patienten verlängere, verbiete es sich generell ein Weiterleben als Schaden anzusehen, da das Leben nach unserer Verfassung das höchste Gut eines Menschen sei und es den Ärzten obliege, über die Sinnhaftigkeit einer künstlichen Weiterbelebung eines Patienten zu entscheiden. (BGH Urt. v. 02.04.2019, Az. VI ZR 13/18)
- Veranstaltungshinweise
Sa 18.05.2019 Steuerrecht gemeinnütziger Vereine
Di 21.05.2019 Effizient arbeiten, Stress vermeiden
Mo 27.05.2019 Social Media für die Öffentlichkeitsarbeit